Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vogelschlag grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand anzusehen ist. Vor dieser Entscheidung wurde das in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Während die einen Gerichte urteilten, dass Vogelschlag immer außergewöhnlicher Umstand sei, da die Kollision von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar ist, urteilten andere Gerichte, dass dort, wo sich Vögel und Flugzeuge den Luftraum teilen Kollisionen vorprogrammiert seien. Mit den unterschiedlichen Auffassungen ist nun Schluss, man muss davon ausgehen, dass Vogelschlag ein außergewöhnlicher Umstand ist. Allerdings: damit allein ist die Fluggesellschaft noch nicht entlastet. Der Bundesgerichtshof hat nämlich zusätzlich gesagt, dass ein Luftfahrtunternehmen im Falle des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass es auf solche außergewöhnlichen Ereignisse vorbereitet ist, um Maßnahmen zu ergreifen, um die große Verspätung zu vermeiden. Es ist demzufolge jeder Einzelfall nach einem Vogelschlag gesondert zu untersuchen, ob ein Luftfahrtunternehmen alles Erforderliche getan hat, um die Verspätungsfolgen zu vermeiden. Wenn nach einem Vogelschlag Fluggäste 30 bis 40 Stunden auf den Weiterflug warten müssen, muss man davon ausgehen, dass eben gerade nicht alles Erforderliche getan wurde, auch wenn der Vogelschlag auf einem Flughafen weit abseits von Europa geschehen ist.