"Die Verspätung des Fluges beruhte darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhielt. Damit ging die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zurück, die die Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen lassen."
Quelle und Bericht: Pressestelle BGH zum Urteil vom 13.11.2013 – X ZR 115/12
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi…65856&linked=pm