LG Düsseldorf 11 O 40/12 vom 25. Juli 2012
"Urlauber mit einer Reiseabbruchversicherung
(der großen Schwester der Reiserücktrittskostenversicherung) stehen im Schadensfall nicht nur die Kosten für die vorzeitige Beendigung der Reise, sondern auch eine Entschädigung für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen zu."
Quelle: welt.de Bericht:
http://www.welt.de/reise/article11670040…-Rueckflug.html
Hinweis zum Unterschied zwischen Reiserücktrittskostenversicherung und Reiseabbruchversicherung:
Mit dem Checkin am Flughafen (beispielsweise) endet die RRV. Im schlimmsten Fall zahlt die Versicherung nicht für die Urlaubsreise, wenn sich der Passagier beispielsweise im Flughafenbereich ein Bein bricht und die Reise erst gar nicht antreten kann. Hier greift (meist bis zur Rückreise oder einem festgelegten Zeitpunkt im Urlaub) die Reiseabbruchversicherung.