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Dienstag, 9. Dezember 2014, 16:57

BGH X ZR 85/12 u.a. Entscheidungen Pauschalreise: Höhe Anzahlung, Zeitpunkt Restzahlung und Stornogebühren

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Reiseveranstalter nur noch in Ausnahmefällen mehr als 20 Prozent Anzahlung für Pauschalreisen verlangen dürfen. Der volle Preis darf frühestens 30 Tage vor Abflug verlangt werden. Auch bei den Stornogebühren müssen die Tourismusunternehmen genaue Gründe für die Höhe angeben.

Quelle + Bericht: sueddeutsche.de

http://www.sueddeutsche.de/reise/bgh-urt…enken-1.2258730

Anmerkung: Die Urteilsbegründung zu BGH X ZR 85/12 vom 09.12.2014 wird für die Details zu diesem Urteil und deren Bewertung sicherlich hilfreich sein.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (9. Dezember 2014, 17:02)


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Dienstag, 9. Dezember 2014, 17:40

Oh, die armen X-VA :ironic:

Hier das Original:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi…nked=pm&Blank=1

p.s. die ersten VA Mails kommen schon, dass erst die ordentliche Zustellung der Begründung abgewartet
wird! :pfft:
Freedom's just another word for nothing left to lose...

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (9. Dezember 2014, 17:43)


3

Dienstag, 9. Dezember 2014, 18:20

Wenn der VA nachweist, dass die im Voraus zu leistenden Zahlungen höher sind, kann er
noch immer mehr als die 20% nehmen.

"Die Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in AGB ist nicht ausgeschlossen, setzt aber zumindest voraus, dass der Reiseveranstalter darlegt, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei denjenigen Reisen, für die die höhere Anzahlung verlangt, typischerweise die geforderte Quote erreichen."
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4

Dienstag, 9. Dezember 2014, 18:23

Was will er denn da angeben :denk: Hotels werden oftmals erst Monate, nach dem der Kunde wieder abgereist ist, bezahlt. Der eingekaufte Flugpreis dürfte die 20 Prozent des Pauschalreisepreises auch kaum, vom Einzelfall abgesehen, übersteigen. Im Kontingent gekauft, werden die Flugkosten auch erst nach der Reise beglichen. Die Provisionen an die Vermittler werden auch erst später ausgezahlt.

So einfach wird das nicht. Zumal da argwöhnisch hingeschaut wird. :ironic:
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (9. Dezember 2014, 18:25)


5

Dienstag, 9. Dezember 2014, 18:29

Was er da angibt? Wie immer schon: Katalogreisen 20 %, X-Produkte 30 %, Kreuzfahrten 35 % etc. :ironic: Da sind die Vorleistungen durchaus unterschiedlich hoch.
Die lassen sich sicherlich was einfallen.

Achso, auch die Flüge müssen von den VA bei bestimmten Produkten vorab komplett bezahlt werden und
ob das eigentliche Zahlungsziel hier relevant ist :denk:
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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (9. Dezember 2014, 18:35)


6

Dienstag, 9. Dezember 2014, 18:41

Schon, wenn argumentiert wird, dass die Anzahlung beim Anschluß einer Reise nicht ausreicht, die entstehenden Gegenleistungen zeitgenau kostenmässig abzudecken. Zudem, genau diesen Nachweis konnten sie bisher nicht erbringen und sind vor Gericht abgeblitzt.
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Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (9. Dezember 2014, 18:42)


7

Dienstag, 9. Dezember 2014, 18:44

Du meinst jetzt aber nur die Fluggesellschaften, oder :denk:
Ich meine, die die bis jetzt abgeblitzt sind.
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8

Dienstag, 9. Dezember 2014, 18:46

Nö, die Argumentation von urlaubstours als "just-in-timer".

LG Leipzig: Urlaubstours GmbH konnte dem Gericht nicht überzeugend darlegen, dass sie als Veranstalterin bereits bei der Buchung von Reise­leistungen im Schnitt mit 40 Prozent in Vorkasse treten musste.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (9. Dezember 2014, 18:51)


9

Dienstag, 9. Dezember 2014, 18:52

Jepp, Urlaubstours hatte ich expliziet gerade nicht auf dem Schirm (um die geht es ja) , da geb ich Dir Recht.
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Dienstag, 9. Dezember 2014, 18:59

In einer ersten Reaktion von TUI heißt es, man müsse nun für gesondert gekennzeichnete Top-Produkte, kurzfristige und preisreduzierte Specials sowie Sparreisen die Anzahlungshöhe reduziert werden.
Über die Anzahlungen für die Marken und Produkte X-1-2-Fly, X-TUI sowie Ticketpakete für Musicals und Shows müsse dagegen das Oberlandesgericht Celle erneut entscheiden, weil man sich hier mit der konkreten Anzahlungshöhe bisher noch gar nicht auseinandergesetzt habe.

https://www.travel-one.net/news/article/…lung-verlangen/
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Donnerstag, 11. Dezember 2014, 10:51

... p.s. die ersten VA Mails kommen schon, dass erst die ordentliche Zustellung der Begründung abgewartet
wird! :pfft:

... so wird hier auch der "Leiter Recht bei TUI Deutschland" zitiert:

"Der BGH hat keine rechtsverbindliche Anzahlungshöhe festgelegt, fordert allerdings von Reiseveranstaltern bei mehr als 20 Prozent Anzahlung eine Begründung. Wie diese aussehen muss, könnte die Anfang kommenden Jahres zu erwartende Urteilsbegründung zeigen."

Ein paar Zeilen weiter ist er sich aber dann schon wieder sicher, dass sich durch das BGH-Urteil eigentlich doch nicht wirklich etwas ändert.

"Bis zu einer finalen Entscheidung bleibt für den Verbraucher mit Ausnahme von „Top-Produkten, preisreduzierten Specials und Sparreisen“ alles wie gehabt ..."

Quelle: tourexpi.com

Frei nach Pippi Langstrumpf: .... ich mach mir die Welt, widewide wie sie mir gefällt. ... :Nope:
"Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen" (Karl Valentin)

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Donnerstag, 11. Dezember 2014, 11:18

Dieses Leben in eigenen (Rechts-) Welten findet man gerade in Konzernen häufig. Siehe Arcandor und Middelhoff. Fängt bei den Steuern an und hört bei der Preisgestaltung und den AGB unter Ausnutzung aller Rechtsmittel längst nicht auf. Immer auf der Suche nach der nächsten Lücke im Gesetz ...
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Freitag, 2. Oktober 2015, 19:02

Urlaubstours

aus dem Hause Unister Travel hat das BGH Urteil durch jetzt stark ausdifferenzierte Staffeln für die Anzahlung sowie für die Rückzahlung im Stornofall in ihren AGB entwickelt.

Mehr dazu hier: http://www.openpr.de/news/872902/Weiter-…ckgewiesen.html


Anmerkung: Was mich ein wenig wundert, ist die Angabe des LG Leipzig mit einem Aktenzeichen aus 2010 in diesem Zusammenhang. Aber lest mal selbst, wie das BGH-Urteil "zum Wohl des Kunden" umgesetzt wird.
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Jimi Hendrix

14

Freitag, 2. Oktober 2015, 22:56

Bezieht sich auf das vorangegangene Urteil

http://www.vz-nrw.de/40-Prozent-Anzahlun…rlaubstour-GmbH

Urlaubstours entwickelte dagegen diverse, äußerst unübersichtliche Staffeln für die Anzahlung sowie für die Rückzahlung im Stornofall. Allein bei der Anzahlung für Flugreisen gibt es zehn Kategorien. Diese orientieren sich an den tatsächlichen Vorleistungen des Veranstalters. Die höchste Anzahlung liegt bei 80 Prozent des Reisepreises.

Vor allem bei dynamisch paketierten Reisen sind sie oftmals sehr hoch, da Flug-Tickets sofort mit der Buchung bezahlt werden müssen. Experten zufolge liegen die Vorleistungen zwischen 20 und 80 Prozent des Reisepreises, laut Urlaubstours reichen die Ausgaben für Vorleistungen sogar bis 95 Prozent.


http://www.touristik-aktuell.de/nachrich…gt-vor-gericht/


Ich denke das Landgericht Leipzig hat selbst nicht kapiert, was es dort entscheidet :pfft:
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Freitag, 2. Oktober 2015, 23:27

Augenwischerei und für mich als Kunde würde es ganz klar bedeuten: Finger weg. Sowas braucht kein Mensch, um ein paar Euro gegenüber einem herkömmlichen Angebot oder eines Anbieters zu sparen, der nicht mit derart unübersichtlichen AGB arbeitet.
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16

Samstag, 3. Oktober 2015, 07:05

Nicht nur Augenwischerei, sondern - für mich - ein klarer Verstoß der Inhaltskontrolle

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn (.....) Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Hier mal ein Einblick in die zig skurrilen Kategorien http://www.vidado.com/booking/agb.php3?K…code=ULT_sommer
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Freitag, 4. März 2016, 19:04

TUI und das BGH-Urteil zu Stornogebühren

25 Prozent Rücktrittsgebühren seitens TUI verlangt. Höhere Kosten als 20% nicht begründet.
Gericht verurteilt TUI zur kompletten Rückzahlung der Rücktrittskosten an den Kunden.

AG Hannover Az.: 555 C 7856/15

http://www.neuepresse.de/Hannover/Meine-…Stornogebuehren
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