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Mittwoch, 21. März 2018, 09:40

Erstattung bei Stornierung der Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden

Wer einen billigen Flug bucht, bekommt bei einer Stornierung oft kein Geld zurück. Ob so eine Vertragsklausel rechtmäßig ist, prüfte der Bundesgerichtshof. Die Lufthansa obsiegte mit ihrer Rechtsauffassung.

Kläger sind zwei Passagiere gegen die Lufthansa, die ihre Flüge von Hamburg in die USA wegen Krankheit rund zwei Monate vor dem Flugtermin im Jahr 2015 abgesagt hatten. Von insgesamt 2766,32 erhielten sie nur 267,12 Euro für nicht verbrauchte Steuern und Gebühren zurück. Vor dem Amts- und Landgericht Köln scheiterten sie (Aktenzeichen X ZR 25/17).

Zentraler Punkt des Falls ist die Anwendbarkeit von Paragraf 649 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Werkvertrag. Dort ist geregelt, dass ein Unternehmen bei einer Vertragskündigung durch den Kunden den gezahlten Preis einbehalten darf. Das Unternehmen muss die Summe aber zumindest teilweise zurückerstatten, wenn es Kosten spart oder die Leistung an einen anderen Kunden verkauft.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi…&anz=59&Blank=1

Ich werde mal die genaue Begründung abwarten.

Hier der thread, mit dem Bezug zu § 649 BGB


Der Bundesgerichtshof gelangt unzutreffend zu dem Zwischenergebnis, dass auch ohne die Klausel der Fluggast keine besonders hohen Ansprüche hat, denn die Einsparungen, die durch die Kündigung des Beförderungsvertrages erzielt werden, seien gering...
Freedom's just another word for nothing left to lose...

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (21. März 2018, 09:47)


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Mittwoch, 21. März 2018, 22:59

Ein bedenkliches Urteil

Ich war bei der mündlichen Verhandlung vor dem BGH als "Öffentlichkeit" dabei. Die mündliche Verhandlung ließ erkennen, dass sich die Meinung der Richter aufgrund völlig unzureichenden Vortrages in den Instanzen gebildet hatte. Es war die Frage zu klären, ob eine Klausel, nach der 100% der fare als pauschale Stornokosten verlangt werden können, eine unzumutbare Benachteiligung darstellt. Der BGH hat ausgeführt, dass auch im Fall ohne diese Stornoklausel der Fluggast nichts zurückbekäme. Damit benachteilige die Klausel niemanden.
Das ist aber falsch. Die Praxis zeigt, dass nur in seltenen Fällen eine Rückerstattung ausgeschlossen war. In sehr vielen Fällen haben die Fluggesellschaften neben den Steuern zwischen 50 und 75% der fare zurückgezahlt. Das wird zukünftig dank Herrn Pawlik (der Kläger) nicht mehr geschehen. Übrigens: von interessierten Kreisen wurde dem Kläger die Zahlung des gesamten Ticketpreises angeboten, er hat abgelehnt. Für mich ist das nicht verständlich. Ich habe schon nach dem Berufungsurteil des LG Köln gesagt, dieses Revisionsverfahren brauchen wir nicht. LH hat in der Vergangenheit mehrere Revisionen, denen in den Instanzen guter Vortrag zugrunde lag, "zurückgeholt", dh. an die Kunden gezahlt, um das Risiko einer nachteiligen Entscheidung zu vermeiden. Den Fall Pawlik haben sie für schlecht genug befunden, um damit erfolgreich zu werden. Der Kläger war im Termin selbst nicht anwesend, genausowenig wie sein Anwalt aus erster und zweiter Instanz. Diese Ignoranz am Ausgang des Verfahrens haben jetzt zukünftig Tausende von Fluggästen zu bezahlen. Vielen Dank dafür!

3

Freitag, 23. März 2018, 18:29

Danke reiserechtsexperte für die Ergänzung. Dann kann man nur hoffen, dass dieser Entscheid den Weg zum EuGH findet.
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4

Sonntag, 1. April 2018, 00:15

Kein Weg zum EuGH

Zum EuGH kommt dieser Rechtsstreit garantiert nicht, Das Verfahren ist rechtskräftig. Außerdem geht es nur um die Auslegung nationaler Vorschriften, damit hat der EuGH nichts zu tun.

5

Sonntag, 1. April 2018, 01:04

Vielen Dank reiserechtsexperte auch für diese Ergänzung, schade!
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Hasenbär

Master Amigo

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Wohnort: Deutschland

Beruf: Elektro Fachplaner

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6

Mittwoch, 4. April 2018, 00:35

Wenn das mal nicht ne gut inszenierte Show war um zukünftigen Klägern den Weg zum Anwalt zu ersparen. :pfft:
Nimm dir Zeit ... und gib ihr einen Sinn!