Der Europäische Gerichtshof hat der Entschädigung von Fluggästen bei Verspätungen Grenzen gesetzt. Bei der Berechnung der Strecke zwischen Start- und Landepunkt zähle die
Luftlinie Großkreisberechnung (Anm. Dodo) , so die Luxemburger Richter. Wer statt eines Direktfluges eine Umsteigeverbindung wählt und deswegen eine längere Strecke zurücklegt, hat deshalb also kein Recht auf eine höhere Entschädigung. Die Art des Flugs habe keine Auswirkungen auf den Umfang der entstandenen Unannehmlichkeiten, urteilte das Gericht.
http://www.sueddeutsche.de/reise/flugver…igung-1.3656388 (bitte das Wort Luftlinie nicht beachten, Journalisten ...)
Zusammenfassung des SZ:
"Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Entfernung“ im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke."
Hier das Urteil:
http://curia.europa.eu/juris/document/do…480270258910446