Anmelden oder registrieren!

1

Donnerstag, 11. Mai 2017, 21:33

EuGH C-302/16 - Flugausfall - Nachricht durch Airline an den Vermittler reicht nicht

Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, hat ihm einen Ausgleich zu leisten. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag.

Pressemitteilung zum Urteil C-302/16 des EuGH in Luxemburg vom 11.05.2017:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs…/cp170051de.pdf
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

2

Samstag, 13. Mai 2017, 14:05

Wichtig ist die Info, wenn der Flugggast keine mobile Nutzung hat und nur den Vermittler als Zugang hat.
Dann sieht es anders aus.
Ich als Vermittler wurde von der FG nicht informiert und der Kunde stand doof am Airport!
Der Flug wurde vorverlegt und ich hatte keine Info. Kunde steigt mir verständlicherweise aufs Dach und
stampft mich dementsprechend zusammen! Was nun?
Natürlich habe ich alles versucht und er kam noch weg.
Ach..... manchmal hab ich gar kein Bock mehr :sadangel:

Jetzt hab ich bei meinem überdemensionalen Arbeitsaufwand auch noch meine wahrscheinlichen zukünftigen
Rentenanspruch per Post bekommen..... :sadangel: :skeptisch: :ratlos:


ps. sorry für das OT! Kannst auch löschen cuate
Freedom's just another word for nothing left to lose...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (13. Mai 2017, 14:07)


3

Sonntag, 14. Mai 2017, 11:03

Es würde mich total überraschen, egal wie gebucht, wenn die Airline in der heutigen Datenwutsammlungssituation keine Adresse des Fluggastes hat. Insofern, Einschreiben mit Rückschein entlastet die Airline ebenso.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

4

Samstag, 20. Mai 2017, 16:10

In diesem Fall hier informierte das Reisebüro den Kunden vor Beginn der "14-Tage-Frist". Das Verlangen des Kunden auf Ausgleichszahlung (weil er die Info nicht von der Airline direkt erhielt), wurde vom Amtsgericht Landshut abgewiesen. Ebenso wie Forderungen des Reisenden wegen entstandener Mehrkosten für einen Ersatzflug.

Letzteres wurde in einer Revision vom Landgericht Landshut unter 13 S 1146/16 vom 14.12.2016 im Sinne des Klägers entschieden.

Details und Urteil:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Doc…CookieSupport=1
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

5

Samstag, 20. Mai 2017, 16:29

Das passte gerade wie die Faust aufs Auge - Danke cuate :D
Freedom's just another word for nothing left to lose...

6

Samstag, 20. Mai 2017, 16:36

Da sieht man, wie "Kleinigkeiten" letztlich über Erfolg oder Mißerfolg einer Klage entscheiden.
Ähnlicher Sachverhalt und unterschiedlichste Ergebnisse.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

7

Samstag, 20. Mai 2017, 17:15

Entschieden wird noch immer vom Richter! Die Rewe Touristik hat z.b. bei Klageerhebung in MUC einige Nachteil, wobei die FTI bei Klagerhebung in Düsseldorf einen Nachteil hat.
Ist aber nicht grundsätzlich so, lässt sich aber in der Mehrheit eruieren.
Davon hängt auch der Entscheid ab! Also wenn der Richter Reiserechtlich dumm ist (das sind viele) , hat man schon verloren :D

Reiserechtler machen schon konstruktiv ihre Klageschriften bei evt. Gerichten........
..verständlich :D
Freedom's just another word for nothing left to lose...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (20. Mai 2017, 17:18)


8

Samstag, 20. Mai 2017, 20:15

Die Frage nach dem Veranstalter ist wichtig. Diese Frage richtet sich grundsätzlich auch als erstes an den Reisenden, der nach seinen Rechten fragt . Der Veranstalter bestimmt durch seinen Sitz den Gerichtsstand. Bekannt ist bei erfahrenen Juristen, dass unterschiedliche Gerichte verschiedene Rechtsfragen unterschiedlich beantworten. So wird beispielsweise das Recht zur Kündigung des Reisevertrages grundsätzlich erst bei einer Minderung von 50 % des Gesamtreisepreises angenommen. Nach Landgericht Frankfurt tritt dieses Recht allerdings bereits bei einer Minderung von 35 % des Gesamtreisepreises ein. DER Touristik und Neckermann werden daher anders behandelt als beispielsweise TUI oder FTI. Das als Zusatzinfo!
Freedom's just another word for nothing left to lose...