Passt zum Kontext:
"noch unbekannt" ist keine Namensangabe, der BGH entschied (Urteil vom 16.10.2012 Az.
X ZR 37/12) , dass kein Vertrag zustandegekommen sei und die Kosten für den Flug zu erstatten sind. Eine Ausgleichszahlung gem. VO(EG)261/04 sah er hingegen nicht als rechtens an.
Im verhandelten Fall hatte der Bucher für das zweite Ticket "noch unbekannt" in die Buchungsmaske eingetragen. Dort fand sich allerdings der kategorische Hinweis, nachträgliche Namensänderungen seien
überhaupt nicht möglich.
imho ein absolutes Unding - ich würde mich freuen, wenn das von cuate verlinkte Urteil rechtskräftig würde und der Beutelschneiderei für so banale Eingriffe wie Namensänderungen künftig ein Riegel vorgeschoben.