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Mittwoch, 20. Mai 2015, 05:28

Pauschalreisen - Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung vor Reiseantritt

Nichtbeförderung durch Umbuchung durch den Veranstalter gibt einen Anspruch auf Ausgleichszahlung durch die Airline.

1. Ein Luftverkehrsunternehmen ist grundsätzlich auch dann zu einer
Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung verpflichtet, wenn es dem Fluggast, der
über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt, die Beförderung auf dem
gebuchten Flug verweigert, bevor sich der Fluggast zur vorgesehenen Zeit zur
Abfertigung für den gebuchten Flug einfinden kann. (amtlicher
Leitsatz)


2. Ist die Luftbeförderung Bestandteil einer Reise, kann sich
die bestätigte Buchung auch aus einem von dem Reiseveranstalter hierüber
ausgestellten Beleg ergeben. (amtlicher Leitsatz)


3. Eine vorweggenommene Beförderungsverweigerung kann darin
liegen, dass der Fluggast ohne seine Zustimmung von dem geplanten und
tatsächlich durchgeführten auf einen anderen Flug umgebucht und von dem
Luftverkehrsunternehmen oder durch eine diesem zuzurechnende Mitteilung des
Reiseveranstalters entsprechend unterrichtet wird. (amtlicher
Leitsatz)


Für den Fluggast ist die Situation bei einer
vorzeitigen Zurückweisung mit der Annullierung eines Fluges vergleichbar. In
beiden Fällen wird er nicht auf dem von ihm gebuchten Flug befördert. Für den
Fall der Annullierung setzt die Fluggastrechteverordnung für einen
Ausgleichsanspruch aber ausdrücklich nicht das persönliche Erscheinen des
Fluggastes zur Abfertigung voraus. Im Fall einer vorzeitig mitgeteilten
Beförderungsverweigerung kann nichts anderes gelten.


Urteil des X. Zivilsenats vom 17.3.2015 - X ZR 34/14 -
Freedom's just another word for nothing left to lose...

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (20. Mai 2015, 05:36)


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Mittwoch, 10. Juni 2015, 12:48

Zum Anspruch auf Ausgleichszahlung bei
Vorverlegung eines Fluges
Anerkenntnisurteil vom 9. Juni 2015 – X ZR 59/14

Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von
Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 5.
November 2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 2. November 2012
informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug auf 8.30 Uhr
vorverlegt worden sei. Die Kläger sind der Auffassung, die Vorverlegung
des Fluges um etwa 9 Stunden begründe eine Verpflichtung der Beklagten
zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung
gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleichgestellt
werden müsse.

Jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten
Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt eine – mit dem Angebot
einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges,
die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der
Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung ist
kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche
Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen
anderen Flug verlegt werden.

Freedom's just another word for nothing left to lose...

3

Mittwoch, 10. Juni 2015, 13:01

Zu beachten ist auch hier wieder:

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf
Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum
zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit
unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das
es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen
Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der
planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als
sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein
Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht
mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr
Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu
erreichen.
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4

Samstag, 4. Juli 2015, 17:07

Hier noch ein Beispiel für eine kurzfristige Flugzeitänderung, die zur Ausgleichszahlung führte:

Airline: TUIfly
Reiseveranstalter: TUI
Abflughafen; Hannover
Zielflughafen: KOS
Abflug: Juli 2014
Flugzeitänderungsanzeige: 1 Tag vor Abflug
Gericht: Amtsgericht Hannover
Urteil: TUI zahlte vor Urteilsentscheid, Juni 2015

Bericht: haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Tuifly-zahl-Passagieren-800-Euro-Schadenersatz
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

5

Samstag, 4. Juli 2015, 17:39

Die LH zahlt mitlerweile sofort - hab einen Beleg hier :D
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6

Samstag, 4. Juli 2015, 17:46

Bei Pauschalreise ? ?(
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

7

Samstag, 4. Juli 2015, 17:48

Ups nö.... :/ aber ist doch auch scho was

mist ..hast Recht, gehört hier garnicht hin ;( sorry.....
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (4. Juli 2015, 17:49)