Zu beachten ist auch hier wieder:
Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf
Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum
zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit
unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das
es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen
Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der
planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als
sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein
Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht
mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr
Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu
erreichen.