Wird eine Reise in einem Reisebüro gebucht, gibt es meist die Option, dass die Zahlung direkt über den Veranstalter abgewickelt wird (Veranstalterinkasso). Bei einigen Reisebüros ist es aber auch so geregelt, dass die Zahlung ans Reisebüro erfolgt und das Reisebüro sie an den Veranstalter weiterleitet (Agenturinkasso). In aller Regel funktioniert das auch reibungslos.
Leider kommt es gelegentlich vor, dass das vermittelnde Reisebüro die Kundengelder nicht an den Veranstalter weiterleitet und sie veruntreut. In solchen Fällen muss der Veranstalter die Kundengelder beim Reisebüro eintreiben und der Kunde kann seine gebuchte Reise trotzdem durchführen, solange er dem Veranstalter gegenüber seine Zahlung ans Reisebüro belegen kann - zumindest ist das bislang die gängige Vorgehensweise bei großen Veranstaltern gewesen. Schuldner gegenüber dem Veranstalter war ja bei Agenturinkasso das Reisebüro, nicht der Kunde.
In einem kürzlich vor dem OLG Dresden verhandelten Fall (Az.: 8 U 1974/13) kam es nun dazu, dass ein Reisebüro Kundengelder in Höhe von über € 4000,- für 2 Reisen nach Mexiko und Griechenland nicht an den Veranstalter weiterleitete. Einen Hinweis, dass die Zahlung ausschließlich an den Veranstalter zu richten sei, gab es auf den Reisebestätigungen und den Sicherheitsscheinen nicht. Der Reiseveranstalter mahnte daraufhin die Zahlung bei den Kunden und nicht beim Reisebüro an. Da die Kunden ja schon ans Reisebüro gezahlt hatten, wollten sie natürlich nicht noch einmal an den Reiseveranstalter zahlen. Schlussendlich wurden die Reisen durch den Veranstalter storniert.
Der Veranstalter muss nun den Kunden Schadensersatz in Höhe des Reisepreises zahlen.
Ich weiß nicht, was für ein Zahlungsmodell zwischen Veranstalter und Reisebüro vereinbart war. Aber bei vereinbartem Agenturinkasso (und danach sieht es mir anhand des Urteiles aus) bei den Kunden und nicht beim Reisebüro ausstehende Zahlungen anzumahnen, finde ich schon etwas speziell