Unerwartet schwere Erkrankung – es kommt auf die Sicht des „Durchschnittskunden“ an
Das AG Hamburg- St. Georg (U. v. 21.02.2014 – 911 C 235/13 (noch
nicht rechtskräftig) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem vor der
Reisebuchung beim Versicherungsnehmer ein Vorhofflimmern diagnostiziert
worden war. Der VN wurde behandelt.
Nachdem die Reise gebucht worden war, traten kurz vor Reisebeginn
bei dem VN symptomatische Herzrhythmusstörungen auf. Der behandelnde
Arzt riet von der Reise ab, bescheinigte ab der dem VN, dass aus
ärztlicher Sicht zum Zeitpunkt der Buchung der Reise, der VN mit
palnmäßigem Antritt hätte rechnen dürfen.
Nach Ansicht des AG Hamburg St-Georg kommt es aber darauf nicht an,
sondern, der Reisende hätte in seiner speziellen Situation den Arzt bei
der Buchung der Reise befragen müssen und sich zu diesem Zeitpunkt die
Bestätigung der Reisefähigkeit holen müssen.
Soweit das Urteil rechtskräftig werden sollte, ist es jedem
Reisenden, der unter bestimmten Vorerkrankungen leidet anzuraten, bevor
die Buchung vorgenommen wird und eine Reiserücktritt- oder
Reiseabbruchversicherung abgeschlossen wird, mit dem Hausarzt über die
Reisefähigkeit zum Zeitpunkt der Buchung zu sprechen und sich diese
bestätigen zu lassen.
Unterlässt man dies, kann es böse Überraschungen geben.
Im vorliegenden ging es immerhin um Stornokosten in Höhe von € 4.158,00.
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